Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen ...

Zur Anmietung von Oldtimerschleppern der treckersafari GbR

1. Allgemeine Rechte und Pflichten de Vertragspartner:

Der Vermieter überläßt dem Mieter den Mietgegenstand in Miete für die vereinbarte Mietzeit. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und die Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit im Zustand der Übergabe wieder zurückzugeben.

2. Übergabe des Mietgegenstandes:

Der Vermieter übergibt den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetankten Zustand. Vor Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt eine ordentliche Einweisung. Der Mietgegenstand wird ausschließlich an Mieter mit mind. Alter 25 und gültiger Fahrerlaubnis vermietet.

3. Mängel:

Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel zu beseitigen. Die Kosten trägt der Vermieter. Bei Übergabe erkannte Mängel, die den vorgesehenen Einsatz nicht erheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden. Sonstige bei Übergabe vorhandene Mängel werden bei Übergabe schriftlich festgehalten. Der Vermieter ist berechtigt dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.

4. Haftungsbegrenzung des Vermieters:

Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbes. ein Ersatz von Schäden die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden: -bei grobem Verschulden des Vermieters
-bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird.
Dies gilt hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.
-Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht.
-falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen –insbes. Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes- nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Mieters die o.g. Regelungen von 3. und 4. entsprechend.
Der Vermieter erklärt, daß der Mietgegenstand Haftpflicht- und Teilkaskoversichert ist.
Der Vermieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregelungen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter ist verpflichtet, im Versicherungsfall die jeweilige Selbstbeteiligung für Schäden am Mietgegenstand zu tragen. Soweit der Vermieter dem Mieter den Abschluß einer Vollkaskoversicherung anbietet, kann im Mietvertrag vereinbart werden, für den Mieter durch Buchung des Vollkaskoversicherungsumfanges eine Reduzierung seines Risikos herbeizuführen.

5. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld:

Der Berechnung der Miete liegt eine Dauer von bis zu 12 Stunden täglich in der Zeit von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Sieben-Tage-Woche (Montag bis Sonntag). Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Mietpreis enthalten. Die Rechnung ist zahlbar a-conto bzw. durch Mietkaution vor Entgegennahme des Mietgegenstandes. Die Zahlungsweise (Barzahlung, Rechnung oder mit EC-Karte) wird bei Anmietung des Mietgegenstandes bzw. im Mietvertrag vereinbart. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Mieters besteht nicht. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, und ist der Mieter im Besitz des Mietgegenstandes, so ist der Vermieter berechtigt den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichtes auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zum Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen.

6. Unterhaltspflicht des Mieters:

Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Notwendige Inspektions- und Instandhaltungsarbeiten sind rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet hat. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

7. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal:

Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

8. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes:

Der Mieter ist verpflichtet, die Verzögerung der beabsichtigten Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzumelden. Die Mietzeit endet dann, wenn der Mietgegenstand mit allen zu seinem ordnungsgemäßen Gebrauch erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand am vereinbarten Bestimmungsort eintrifft, frühestens mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem und ordentlichen Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzustellen. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

9. Verletzung der Unterhaltspflicht:

Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht die dem Umfang nach angemessene Zahlungspflicht des Mieters als Entschädigung. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen, und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet werden.

10. Weitere Pflichten des Mieters:

Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Anzeige durch Einschreiben zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen. Der Mieter haftet bei Diebstahl für Ersatz des Mietgegenstandes. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen zu befolgen. Bei Verkehrsunfällen jedweder Art und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

11. Kündigung:

Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragsparteien grundsätzlich unkündbar. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen wenn nach Vertragsabschluß erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird. Das gilt auch wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt. Macht der Vermieter von dem hier beschriebenen Kündigungsrecht Gebrauch, dann gilt auch das Vereinbarte zu 8. „Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes“ und 9. „Verletzung der Unterhaltspflicht“. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

12. Verlust des Mietgegenstandes:

Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

13. Sonstige Bestimmungen:

Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages erfolgen schriftlich. Mündliche Nebenabreden zum Mietvertrag sind unwirksam. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters.

Hier finden Sie unsere AGB als PDF zum downloaden. (DOWNLOAD)

treckersafari ™
Stand 04.10.2007